Wenn man mit dem eigenen PKW auf einem Parkplatz das Auto eines anderen anfährt, muss man den Schaden bezahlen. Denkt man. Wenn der andere PKW jedoch verkehrsbehindernd abgestellt war, ist die Rechtslage nicht mehr so eindeutig. Das zeigt jetzt ein Urteil das Amtsgerichts München.
Das am 12. Februar gefällte Urteil mit dem Aktenzeichen 344 C 8946/25 ist noch nicht rechtskräftig. Es sorgt aber dennoch schon bundesweit für Aufmerksamkeit – zum Beispiel im „Spiegel“. Dem Blatt fällt aber die Unterscheidung zwischen der bayerischen Landeshauptstadt und unserer schönen Stadt etwas schwer. Deshalb verlassen wir uns zur Berichterstattung lieber auf die Mitteilung des Amtsgerichts München.
Die informiert es am 9. März lapidar unter der Überschrift „Betriebsgefahr eines geparkten Autos“ über das Urteil. Demnach parkte eine Frau aus dem Landkreis Dachau im Mai 2024 ihren PKW auf dem Parkplatz des Aquariush in Unterschleißheim. Beim Rangieren eines anderen PKWs wurde ihr Auto angefahren. Dadurch entstand am geparkten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 6.244,90 Euro.
Versicherung will nicht alles zahlen
Die Versicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro. Den Rest verweigerte sie jedoch unter Verweis auf ein Mitverschulden der Dachauerin. Denn die habe das Fahrzeug verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt.
Die Frau sieht das anders. Sie ist der Ansicht, ordnungsgemäß geparkt zu haben, da auf dem Parkplatz keine Linien existieren. Man habe daher auf dem gesamten Parkplatz parken dürfen. Schließlich klagte sie vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt. Es stellte jedoch auch ein Mitverschulden der Dachauerin fest – allerding nur in Höhe von 20 Prozent, nicht mindestens 33 Prozent, wie die Versicherung behauptet hatte.
Gericht geht von „aufmerksamen Fahrern“ aus
„Das klägerische Fahrzeug parkte verkehrsbehindernd an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. […] Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen“, führt das Gericht in seinem Urteil aus.
Und offensichtlich hat sich das Gericht die Lage vor Ort genau angeschaut. Denn es führt weiter aus: „Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkennt der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa 6 Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa 5 Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht.“
Wenn die Frau aus Dachau meine, „jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich“, stellt das Gericht klar. „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
„Das ist üblich“ gilt nicht als Ausrede
Die Dachauerin habe aber „nicht rücksichtsvoll“ geparkt. „Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat“, wird das Gericht deutlich.
Das Argument, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, ließ das Gericht nicht gelten. „Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist“, entgegnete es dazu.
Auch wenn es der Falschparkerin eine Teilschuld zuspricht, liegt die Haftung laut Gericht dennoch weit überwiegend auf der Seite der Person, die das fahrende Auto lenkte. Dazu stellt das Gericht klar:„Die Beklagte […] hat sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stellt einen groben Fahrfehler dar. […] Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt […]. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.“